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Mehr Demokratie e.V.
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So könnte es nach der Volksabstimmung sein


1. Gegenstand eines Volksbegehrens oder eines Volksentscheids kann ein Gesetz, eine allgemeinpolitische Frage, eine Verfassungsänderung oder die Forderung nach vorgezogenen Neuwahlen sein. Volksbegehren und Volksentscheide zum Landeshaushaltsgesetz, zu Dienst- und Versorgungsbezüge, Abgaben, Tarife der öffentlichen Unternehmen und Personalentscheidungen sind nicht zugelassen.

2. Um ein Volksbegehren zu beantragen, sind die Unterschriften von 20.000 Wahlberechtigten erforderlich (50.000 bei Volksbegehren zur Landesverfassung und zu vorgezogenen Neuwahlen). Die Sammlungsfrist beträgt sechs Monate. Der Senat prüft die Gültigkeit der Unterschriften und die rechtliche Zulässigkeit des Antrags. Dann muss sich das Abgeordnetenhaus mit dem Vorschlag des Volksbegehrens befassen. Stimmt es dem zu, ist das Verfahren beendet. Lehnt es ihn ab, kommt es zum Volksbegehren.

3. Um erfolgreich zu sein, muss ein Volksbegehren innerhalb von vier Monaten von sieben Prozent der Wahlberechtigten (20 Prozent bei Volksbegehren zur Landesverfassung und zu vorgezogenen Neuwahlen) unterstützt werden. Dann muss sich das Abgeordnetenhaus mit dem Vorschlag des Volksbegehrens befassen. Stimmt es dem zu, ist das Verfahren beendet. Lehnt es ihn ab, kommt es innerhalb von vier Monaten (innerhalb von acht Monaten bei Zusammenlegung mit einer Wahl) zum Volksentscheid. Dabei kann das Abgeordnetenhaus einen eigenen Vorschlag mit zur Abstimmung stellen.

4. Beim Volksentscheid ist eine Vorlage angenommen, wenn sie eine Mehrheit der abgegebenen Stimmen bekommt, die mindestens 25 Prozent der Wahlberechtigten entspricht. Eine Verfassungsänderung ist angenommen, wenn sie eine Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen bekommt, die mindestens 50 Prozent der Wahlberechtigten entspricht. Bei Volksentscheiden zu vorgezogenen Neuwahlen ist die Beteiligung von mindestens 50 Prozent der Wahlberechtigten vorgeschrieben.

 

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